§ 140 ABGB; § 33 JWG; § 34 JWG
In vorliegendem Judikat war die Festsetzung eines angemessenen Termins für den Kostenersatz zugunsten eines Jugendwohlfahrtsträgers zu klären. Ist dies zwingend der erste jedes Monats? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn eine Anzeige nach § 34 JWG erstattet und ein Übergang der Unterhaltsforderungen bewirkt wird?