§ 1220 ABGB; § 55 ZPO
Im Zentrum der vorliegenden Entscheidung steht die fragliche Zusammenrechnung von Ausstattungsansprüchen. Muss das ausstattungsberechtigte Kind Ansprüche gegen beide Eltern geltend machen? Wenn dem so ist, sind die Ansprüche dann zusammenzurechnen?