Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung des BGH hatte die Frage zu klären, ob eine österreichische Entscheidung, die Kindesunterhalt für die Vergangenheit zuspricht, in Deutschland vollstreckbar ist obwohl dies die deutsche Rechtsordnung an sich nicht normiert.
Rechtsgrundlagen: § 34 Brüssel I-VO; § 45 Brüssel I-VO