§ 901 ABGB; § 1278 ABGB; ߧ 40 AußStrG; ߧ 157 AußStrG; ߧ 160 AußStrG
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit Willensmängeln iZm der Erbausschlagung zu befassen und folglich die Frage der Anfechtbarkeit zu behandeln. Ist ein Motivirrtum insofern im Rahmen einer Erbausschlagung als unbeachtlich zu betrachten?