Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung behandelt die Frage, ob eine Sicherungsverfügung erlassen werden kann, wenn entweder kein oder irgendein Betrag als Ausgleichszahlung angeführt wird und ob somit eine ausreichende Anspruchsbescheinigung gegeben ist. Mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler.
Rechtsgrundlagen: § 382 Abs 1 Z 8 EO