§ 1495 ABGB
In der vorliegegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass sich die Anwenung des § 1495 ausschließlich auf Ansprüche zwischen Ehegatten bezieht. Eine analoge Anwendung auf andere Personen lehnt der OGH ab. Kritische Anmerkungen von Edwin Gitschthaler.