§ 95 EheG; § 85 EheG; § 82 EheG; § 9 AußStrG
Schenkungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten während aufrechter Ehe unterliegen der Aufteilung. Zu niedrig bezifferte Ausgleichszahlungen können nunmehr auch nach Ablauf der Frist gem § 95 EheG ausgedehnt werden.