Art 2 EMRK; § 14 Abs 1 UbG; §§ 33 ff UbG
Wird ein Zusammenhang zwischen Tod und Unterbringung behauptet, gesteht der OGH einem Dritten (hier: Patientenanwalt) die Aktivlegitimation zur Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens zur Geltendmachung einer Verletzung des Art 2 EMRK zu.