§ 382g EO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 382g EO auch dann erfüllt sein können, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin nicht auflauert, sondern sich bei zufälligen Treffen unzumutbar verhält. Mit Anmerkungen von Susanne Beck.
OGH 11.8.2008, 1 Ob 61/08i