Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Kosten für die Beaufsichtigung des Kindes einer Alleinerzieherin, die mangels ausreichender Unterhaltsleistungen zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungswürdig sind.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG