Zusammenfassung: Das dBVerfG hatte zu entscheiden, ob eine Regelung, wonach eine personenstandsrechtliche Anerkennung eines Transsexuellen davon abhängt, dass dieser nicht verheiratet ist, mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist.
Rechtsgrundlagen: Art 6 (d) GG; § 8 Abs 1 Nr 2 (d) Transsexuellengesetz (TSG)