§ 810 Abs 1 ABGB; § 173 AußStrG
In dieser Entscheidung setzte sich das Gericht mit dem Fall auseinander, dass widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen und kein Erbe sein Erbrecht hinreichend ausweisen kann. Wem steht nun die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zu? Welche Auswirkungen hat das FamErbRÄG 2004?