Zusammenfassung: Seit neuestem werden alle Gruppen von Pflegschaftsangelegenheiten in einem eigenständigen gemeinschaftlichem Akt, aber völlig getrennt voneinander geführt. Welche Konsequenzen hat dies?
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 2 AußStrG; § 110 Abs 2 AußStrG; § 110 Abs 3 AußStrG