§ 140 ABGB; § 7 KO; § 25 AußStrG
Sofern ein Pflegschaftsverfahren bis zur Konkurseröffnung rückständige Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat, wird dieses Verfahren durch das Eröffnen des Schuldenregulierungsverfahrens ex-lege unterbrochen und der bestehende Unterhaltstitel muß in diesem Verfahren angemeldet werden.