Zusammenfassung: Aufgrund des § 2 Abs 1 Z 10 Namensänderungsgesetz haben die österreichischen Behörden den Doppelnamen, der von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union anerkannt wurde, anzuerkennen. Sofern aber von einem österreichischen Staatsbürger darin wirtschaftliche und soziale Nachteile befürchtet werden, kann er die Namensänderung beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 10 Namensänderungsgesezt