Zusammenfassung: Der Vaterschaftsantrag des leiblichen Vater eines Kindes, dessen Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, kann nur dann offiziell gemacht werden, wenn alle Betroffenen zustimmen.
Rechtsgrundlagen: § 163e ABGB; § FamErbRÄG 2004; § Art 8 EMRK