§ 81 EheG; § 95 EheG
Ein aufrechter, rechtsgültiger Scheidungsfolgenvergleich steht der Geltendmachung eines Antrags nach § 81ff EheG entgegen. Die Einleitung des Aufteilungsverfahrens setzt also die Beseitigung des Scheidungsfolgenvergleichs, zB infolge einer Irrtumsanfechtung, voraus.