1. Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke (Idee) als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Bloße Ideen - einschließlich Filmideen - sind nicht geschützt.