1. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht gem § 7 Abs 1 MaklerG, wenn das vermittelte Geschäft rechtswirksam ist. Beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag wirksam und für beide Vertragsteile bindend, wenn sich die Parteien über den Kaufgegenstand (Liegenschaft) und den Kaufpreis mündlich geeinigt haben. Auch wenn im Hinblick auf eine möglichst immobiliensteuersparende Formulierung des Kaufpreises kein schriftliches Anbot unterfertigt wird, liegt eine Punktation iSd § 885 ABGB vor.