1. Klagen aus deliktischem Schadenersatz gegen den Gf einer Glücksspielgesellschaft fallen in die Zuständigkeit der HG nach § 51 Abs 1 Z 6 JN. Die Rsp stellt zur Auslegung des Zuständigkeitstatbestands des § 51 Abs 1 Z 6 maßgeblich auf die deliktische Haftung der genannten Personen ab, nicht darunter fallen rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen.