1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 Klausel-RL sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags nicht von Amts wegen prüfen kann, wenn es AufsichtsG in einem Zwangsvollstreckungsverf ist, das auf dem Erlass eines rechtskräftigen Mahnbescheids beruht, sofern diese Bestimmungen eine solche Prüfung nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids vorsehen oder sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt.