§ 97 Abs 1 Z 22 ArbVG umfasst nicht die Statuierung einer Kontrahierungspflicht auf einzelvertraglicher Ebene. Betriebsvereinbarungsparteien sind auch grds nicht befugt, Abschlussnormen, also Normen betreffend das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zu statuieren.
9 Ob A 65/23h