1. § 335 Abs 1 ZPO regelt als lex specialis die Befristung der Wiederholung des Versuchs einer Zeugeneinvernahme nach einem vergeblichen ersten Versuch als Sonderfall der Beweisbefristung nach § 279 ZPO. Wurde daher eine Vernehmung des Zeugen vergeblich versucht, ist § 335 ZPO anzuwenden. Dabei ist es für die Anordnung der Beweisbefristung und den Eintritt der Präklusion grds gleichgültig, ob der Zeuge entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibt.