Der EuGH hält in C-55/22 , fest, dass der Ne-bis-in-idem-Grundsatz des Art 50 GRC dem entgegensteht, dass gegen eine Person wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung einer nationalen Regelung eine Strafe verhängt wird, wenn gegen diese Person bereits eine gerichtliche E ergangen ist, mit der sie vom Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieser Regelung wegen desselben Sachverhalts freigesprochen wurde.
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