Der erste Teil dieses Beitrags (FN ) hat sich mit bestimmten Fragen des Zugangs zu Daten befasst. Ausgeklammert wurde dabei der Abschluss eines entsprechenden Vertrags als mögliches Instrument zur Datenbeschaffung (Stichwort: Datenaustausch, Datenpooling). Diesem Thema widmet sich dieser Teil, wobei nicht bestimmte zivil- oder immaterialgüterrechtliche Überlegungen zum Datenvertrag ggst sind, sondern kartellrechtliche Hürden. Auch hier werden Trainingsdaten für maschinelles Lernen beleuchtet.