Nach einer im Februar 2023 ergangenen E des BFG sind Gruppenanträge iSd § 9 Abs 8 KStG 1) auf den vorgesehenen Formularen eigenhändig zu unterzeichnen und 2) nicht über FinanzOnline rechtswirksam einbringbar. Es sprechen gute Argumente gegen die vom BFG vertretene Rechtsansicht: Die iSd § 9 Abs 8 KStG ist vom Unterschriftsgebot des § 85 BAO zu unterscheiden; sie ist mE auch nicht ausschließlich durch eigenhändige Unterschriftsleistung auf den vorgesehenen Formularen erbringbar. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses lassen § 86a BAO und die hierauf gestützte FinanzOnline-VO das Einbringen von Gruppenanträgen über FinanzOnline zu.