Der Gesetzgeber hat mit der Nennung der §§ 302 bis 309 StGB einen (kleinen) Teil von praxisrelevanten Straftatbeständen in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG aufgenommen (§ 3 Abs 3 Z 11 HSchG). Erste Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Auswahl lückenhaft ist und zu Unsicherheiten und Missverständnissen führen kann. Zugleich widerspricht sich das HSchG an manchen Stellen, insb im Hinblick auf den Schutz der Identität von Hinweisgebern und der von Hinweisen betroffenen Personen bei Anwendung der StPO ab Vorliegen eines Anfangsverdachts. Der vorliegende Beitrag führt ausgewählte Schwachpunkte aus strafrechtlicher Sicht aus und versucht, an der Schnittstelle zw Strafrecht und HSchG "Licht ins Dunkel" zu bringen.