1. Eine Rev kann zur Klarstellung insb auch dann zulässig sein, wenn eine größere Anzahl von Kunden von AGB betroffen ist und zu diesen bereits divergierende E zweiter Instanz vorliegen.
1. Eine Rev kann zur Klarstellung insb auch dann zulässig sein, wenn eine größere Anzahl von Kunden von AGB betroffen ist und zu diesen bereits divergierende E zweiter Instanz vorliegen.