Im vorliegenden Beitrag wird der erste Schritt des dreistufigen Tests zur Beurteilung der Selektivität von Beihilfemaßnahmen, hier Steuervorbescheiden, nach Art 107 Abs 1 AEUV im Lichte des -Urteils erörtert. Zu diesem Zweck werden Entscheidungen der Kommission über die Aufteilung von Unternehmensgewinnen behandelt, darunter Fälle, die Amazon, Apple und Starbucks betreffen. Die Kommission verwendet einen autonomen EU-Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle) als Referenzsystem für die Bewertung dieser Fälle und betrachtet sowohl integrierte als auch nicht integrierte Unternehmen nach diesem Grundsatz. Das jüngste Urteil des EuGH widerspricht diesem Ansatz der Kommission, der vom EuG bestätigt wurde, und fordert eine weitere Prüfung der in anderen Steuerentscheidungen eingeschlagenen Richtung. Das Urteil gilt als wegweisend für den Kampf der Kommission gegen angebliche Steuergeschenke an multinationale Unternehmen. Obwohl noch Fragen zur Definition des Referenzsystems offen sind, wird das Urteil Auswirkungen auf anhängige Verfahren haben.