Mitgliedstaaten und Unternehmen verwenden häufig Differenzierungskriterien, die insb geografisch definiert sind, wie etwa das Geburtsland, den Wohnort oder die Staatsangehörigkeit. Der EuGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Verwendung solcher einzelner Kriterien noch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit führt. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Rsp und untersucht deren Auswirkungen auf die Anwendung allgemeiner Kriterien durch ArbeitgeberInnen.