1. Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung.
1. Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung.