Der EuGH (C-155/22 , ) entschied, dass die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer auf einen verantwortlichen Beauftragten dann gegen Unionsrecht verstößt, wenn das nationale Recht es nicht erlaubt, die diesem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderungen der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen.