Die Gebührenbefreiung für bestimmte Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des § 35 Abs 8 Satz 2 GebG trat mit März 2020 in Kraft, wurde dann mehrfach novelliert und ist seit Dezember 2022 nicht mehr Teil des Rechtsbestandes. Das BFG hatte nun Gelegenheit, sich im Detail mit den Anwendungsvoraussetzungen dieser Begünstigungsbestimmung zu befassen und hat eine Gebührenbefreiung im konkreten Fall verneint. Dieser Beitrag widmet sich den gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen für Rechtsgeschäfte, die aufgrund der COVID-19-Krise abgeschlossen wurden.