Dem EuGH wird zur Klärung die Frage vorlegt, ob ein Unionsbürger, der selbst kein existenzsicherndes Einkommen hat, in einer solchen Situation sich auf ein von seiner Ehegattin bloß abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger stützen kann, obwohl es nach den Feststellungen auch in Bezug auf das gesamte Familieneinkommen an ausreichenden Existenzmitteln fehlt.
10 Ob S 139/22x