Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EK in einem einschlägigen Rechtsgebiet, das ein bereits rk beendetes verwaltungsgerichtliches Verfahren betrifft, stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 VwGVG zu rechtfertigen vermag.
Ra 2020/04/0149