Im Fall einer unterlassenen Meldung nach § 31 Abs 2 iVm § 137 Abs 1 Z 1 WRG 1959 ist der Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch die Verwaltungsstrafbehörde eigenständig zu beurteilen und nicht als Frage zu behandeln, die nach § 38 AVG als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre.
Ra 2023/07/0006