1. Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 2 ESEAG und des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Art 7 Abs 3 Satz 2 RL 2014/49/EU ergibt sich, dass auch im Fall des Vorhandenseins mehrerer Treugeber für ein Treuhandkonto eine auf den einzelnen Einleger, nicht auf die Einlage abstellende Betrachtung anzuwenden ist. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der (allgemeinen) Haftungsobergrenze von Euro 100.000,- für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers jeder Einleger - und daher auch jeder Treugeber bei einem offengelegten Treuhandkonto iSd § 11 Abs 2 ESAEG - individuell zu betrachten ist, also für jeden die allgemeine Höchstsumme von Euro 100.000,- zur Verfügung steht. Die einem Treugeber aus einem Treuhandkonto anteilsmäßig zuzurechnende Einlage fließt daher für jeden Treugeber einzeln in die Berechnung der Gesamtsumme seiner erstattungsfähigen Einlagen ein.