1. Wurden oder werden personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt, hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen. Ist die Identifikation unmöglich, oder sind die Anträge der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv, kann der Verantwortliche lediglich die Kategorien der Empfänger mitteilen.