1. Eine auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Mietzins- und Räumungsklage des Vermieters ist als eine Erklärung der Auflösung des Mietverhältnisses zu werten. Das Mietverhältnis wird bereits mit der Zustellung dieser Klage aufgelöst.
1. Eine auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Mietzins- und Räumungsklage des Vermieters ist als eine Erklärung der Auflösung des Mietverhältnisses zu werten. Das Mietverhältnis wird bereits mit der Zustellung dieser Klage aufgelöst.