1. Wird ein Betrag für die Bereithaltung und Rückzahlung des Guthabens einer Geschenkkarte vereinbart, so handelt es sich nicht um ein Entgelt im engeren Sinn, sondern lediglich um einen pauschalierten Aufwandersatzanspruch, der als Nebenpflicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.