Der EuGH (verb Rs C-37/20 und C-601/20 , ) erklärt eine Bestimmung der RL 2018/843 (5. Geldwäsche-RL) für ungültig, soweit diese die RL 2015/849 (4. Geldwäsche-RL) dahin geändert hat, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen.
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