§ 5 Abs 1 AWG 2002 knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener - allenfalls in einer unionsweiten VO nach Art 6 Abs 2 AbfallrahmenRL oder einer nationalen V nach § 5 Abs 2 AWG 2002 aufgestellter - Voraussetzungen ohne Hinzutreten einer (oder alternativ zu einer) Entscheidung im Einzelfall. Daher macht § 5 Abs 1 AWG 2002 von der Option der Einzelfallentscheidung nach Art 6 Abs 4 AbfallrahmenRL gerade keinen Gebrauch.