Bei einer bloßen Bestreitung des Klagevorbringens muss der Bekl kein eigenes Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in die Klagebeantwortung aufnehmen, trägt doch der Kl die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen.
8 Ob 131/22f
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