Der EuGH (C-54/21 , ) wägt im Kontext des öffentlichen Auftragswesens den Schutz der Vertraulichkeit gegen die Erfordernisse der Transparenz und des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ab. Eine Regelung, die öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, die von den Bietern übermittelten Informationen mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen, ist mit der RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe nicht vereinbar.