Die Kündigung eines Wiener Vertragsbediensteten, der einem Betrieb der Wiener Linien zur Dienstleistung zugewiesen war, bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts.
9 Ob A 36/22t
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Die Kündigung eines Wiener Vertragsbediensteten, der einem Betrieb der Wiener Linien zur Dienstleistung zugewiesen war, bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts.
9 Ob A 36/22t
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