Ein UnionsmarkenG, das mit einer auf eine Unionsmarke gestützten Verletzungsklage befasst ist, deren Gültigkeit mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angefochten ist, bleibt trotz der Rücknahme der Verletzungsklage zur Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke befugt.
C-256/21