Einem (bisher) alleinvertretungsbefugten Gf kommt nach der Rsp des OGH weder bei seiner eigenen Abberufung noch bei Umänderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht (samt Eintragung eines weiteren Gf), der Bestellung eines Notgeschäftsführers oder der eines Liquidators Rekurslegitimation zu. Die Einführung eines Aufsichtsrats, die Bestellung weiterer (kollektivvertretungsbefugter) Gf und die Änderung der Satzung dahin, dass die Alleinvertretungsbefugnis einzelner Gf von den Gesellschaftern beschlossen werden könnte, stellen (überhaupt nur allenfalls) vergleichbare "Beeinträchtigungen" dar, die ebenso zur Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation mangels (eigenen) rechtlichen Interesses führen.