1. Nach § 22 Abs 4 Z 1 WGG ist den übrigen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt werden könnten, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. Maßgeblich ist, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Mieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt, sondern unmittelbar beeinträchtigt werden könnten. Die Rsp zu § 37 Abs 3 Z 2 MRG kann zur Beurteilung der Parteistellung der übrigen Mieter herangezogen werden.