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Rechtsschutzversicherung - Anzeigeobliegenheit und Verjährungseinrede

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturVictoria Michlerecolex 2023/16ecolex 2023, 35 - 36 Heft 1 v. 19.1.2023

1. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.

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