1. Dem V steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den VN klar erkennbar geschieht. Ein gegenteiliger Standpunkt würde zum Ergebnis führen, dass ein V grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen müsste, jede SachV somit einen zwangsweisen genormten Inhalt hätte. Das würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.